Legesbereich Lex Thuringorum
Das Volksrecht der Angeln und Warnen (Lex Angliorum et Werinorum hoc est Thuringorum) besteht aus zwei Teilen: Aus einem Teil Wergeld- und Wundbußenkatalog und einem zweiten Teil mit Erbrecht und weiteren strafrechtlichem Vergehen. Formal überwiegt der Weistumscharakter. Mehr als in anderen Volksrechten sind hier ältere, heimische Rechtsvorstellungen und damit -begrifflichkeiten kodifiziert, was besonders in der sozialen Schichtung prominent erscheint. Gestalterisches und inhaltliches Vorbild ist die Lex Ribuaria. Wie das Recht der chamavischen Franken wird auch die Lex Thuringorum auf dem Aachener Reichstag (802/3) niedergeschrieben worden sein.
Edition: Lex Thuringorum in den dMGH
Quellen:
HRG. III. Sp. 947ff.; RGA. 18 (2001). Sp. 336a ff.