LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe allodium (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 13
Inhalt

Grundeigentum. §2. Frühmittelalter. f. Sprachliches

In den w-röm. Rechtstexten und Urk. begegnet zwar noch der klass. Eigentumsbegriff dominium (proprietas); er war aber in Auflösung begriffen, umfaßte auch beschränkte dingliche Rechte und vermischte sich mit der possessio. Das G. wurde daher vielfach mit farblosen Wendungen (firmo iure, perpetuo iure possidere) oder durch Aufzählung der einzelnen Befugnisse (utendi, possidendi, alienandi vel ad posteros transmittendi arbitrium o. ä.) umschrieben. Dieser vulgarröm. Sprachgebrauch setzte sich in den frühma. Qu. fort und wurde da weitergebildet. Dominium (dominatio) erscheint nun, ebenso wie possessio oder potestas, als allg. Bezeichnung für Sachherrschaft (z. B. de nostro iure et potestate in ius et dominium monasterii tradere). Eine spezifischere Bedeutung nahmen proprietas, ius proprium an; diese Ausdrücke finden sich häufig dem beneficium (oder der precaria) gegenübergestellt und charakterisieren solchermaßen die eigentumsmäßige im Unterschied zur leihemäßigen Sachherrschaft (vgl. etwa L. Alam. tit. 1 und 2). Als Gegensatz zu beneficium, aber auch zu comparatum trat das im frk. Raum beheimatete Rechtswort alodis (allodium) auf; es bezog sich speziell auf das ererbte Eigen.

Wie schon im vulgarröm. Recht dominium und possessio sich verschmolzen, so waren auch im Früh-MA Recht und Besitz, zumal im Liegenschaftsprozeß, eng miteinander verknüpft. Diese Verbindung manifestierte sich in karol. Zeit auch in der vestitura, die zwar vorab den Besitz, nicht das Recht an der Sache bezeichnete, wohl aber als rechtmäßiger Besitz erscheinen konnte (Gewere).

Letzte Änderung am 17.06.2020 durch HiWi
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