LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe bannus, bannan, bannire, forbannire, forbanno, pans?, ban? (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 2
Inhalt

Bann bedeutete einen obrigkeitlichen Befehl. Die Banngewalt verlieh die Befugnis, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Banngebote und -verbote konnten als Einzelbefehle oder als allgemeine Anordnungen ergehen und sich auf verschiedenartige Gegenstände beziehen, so daß mehrere Arten zu unterscheiden sind [...]. In seiner ältesten Anwendung ist der Bann (ahd. pan, ban; ae.geban, bann; ndl. ban; fries. bon) als Friedensgebot im Ding bekannt [...]. Die Herkunft des Begriffs „Bann“ ist umstritten. Die eine Meinung (u. a. Brunner) führt seine Grundbedeutung auf eine „besonders feierliche Rede“ zurück (unter Bezugnahme auf gr. φωνή, φάναι, lat. fanum, fari) und stützt sich auf ältere fränkische Rechtsquellen, in denen das Wort synonym mit verbum und sermo Verwendung finde (Lex Sal. 13, 6; 72; 76, 7; Lex Rib. 35, 3). Andere leiten den Sinn des Bannes vom Wahrzeichen (bandva, unter Gleichstellung von bannus und bannire mit bandus und bandire bzw. von got *banvjan mit bandvjan) ab, das bei Verkündigung des Dingfriedens durch eine Fahne, durch Aufhängen eines Schildes oder Aufstellen eines Schwertes aufgerichtet worden sei (u. a. Schröder - v. Künßberg) [...]. In frk. Zeit war die Banngewalt (nach R. Sohm das „Imperium der deutschen Verfassung“) das wichtigste Recht, das dem König zur Wahrung der Rechtsordnung diente und mit dessen Hilfe er die Regierung führte. Die Königsbannbuße, seit dem 6. Jh. bekannt, scheint vom Friedensbann ihren Ausgang genommen zu haben (Lex Sal. 13, 6; Lex Rib. 35, 3, 60, 3 und 65, 1; Dekret Childeberts II. von 596, MGHCap. I 17c. 9) und richtete sich gegen jeden Ungehorsamen, der einen königlichen Befehl (auctoritas, praeceptum, verbum), sei es einen einzelnen oder allgemeinen Erlaß, mißachtete. Die Buße, anfangs in verschiedener Höhe angedroht, fand sich schon in der Lex Ribuaria als Strafe von 60 Schillingen für die meisten Übertretungen. Bei Unfreien trat eine körperliche Züchtigung an die Stelle der Bannbuße, wenn nicht der Herr für die Strafe aufkam. Der Sechzigschillingstrafe gaben insbesondere karolingische Kapitularien ausgedehnte Anwendung und machten sie zur normalen Königsbuße (bannus dominicus) und damit zu einer gemeinfränkischen Einrichtung. Höhere Bußen waren jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sie ausdrücklich angedroht waren. So ist eine Verdoppelung oder Verdreifachung des Königsbannes bekannt, das Capitulare Saxonicum räumte Karl dem Gr. sogar eine Strafe bis zu 1000 Schillingen ein [...]. Seit dem hohen MA verlor der Königsbann im Zuge des Abbaues der Königsverfassung zunehmend an Wirkungskraft. In der Hand der erstarkenden Landesherren wurden die Bannrechte zum Bestandteil landesherrlicher Staatsgewalt und gingen allmählich in den allgemeinen Hoheitsrechten auf. Am längsten erhielt sich das Vorrecht des Königs, die Reichsacht zu verhängen, und die Abhängigkeit der Hochgerichtsbarkeit vom König [...].

Letzte Änderung am 11.01.2018 durch V.S.
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