LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Esders, Stefan: Wergeld und soziale Netzwerke im Frankenreich (fredum/-us/-a, weragelt, weregeldum/-us, wergild, werageltum)

Autor Esders, Stefan
Titel Wergeld und soziale Netzwerke im Frankenreich
Weitere bibliographische Angaben in: Patzold, Steffen und Karl Ubl: Verandtschaft, Name und soziale Ordnung (300-1000), S. 141-160.
Fundstelle S. 151f.
Zitat

War ein wergeld zu zahlen, erhielten die Söhne des Geschädigten die Hälfte der Summe; die andere Hälfte war an deren nächste Verwandte auszuzahlen. Fehlten diese, so behielt der Fiskus deren Anteil. Daraus lässt sich schließen, dass die Verwandten aus der mütterlichen Seite vom wergeld ausgeschlossen waren. Außerdem war im Strafbetrag ein Friedensgeld (fredus) einberechnet, das an den Richter, meist den Grafen oder Herzog, floss. Wurde jemand in einer Kirche freigelassen, so erhielt die Kirche das Patronatsrecht über diesen Menschen und war bei der Tötung des Freigelassenen wergeldberechtigt.

Wergeld konnte innerhalb von Familien bzw. Sippen auch zu Konflikten führen, da lose Beziehungen im konkreten Schuldfall neu verhandelt werden mussten und dies selbst Raum für Konflikte bot. In einer heterogenen und gewaltbereiten Gesellschaft boten die Geldbußen ein Mittel, um Schaden, Wiedergutmachung und Strafen miteinander zu verrechnen und somit das Ausarten in völlige Gewalt zu verhindern.

Lemmata
  • fredum/-us/-a (Lex Baiuvariorum; Lex Salica und merowingische Kapitularien; Lex Alamannorum; Lex Saxonum; Lex Frisionum; Lex Francorum Chamavorum; Lex Ribuaria; Lex Thuringorum)
  • weragelt (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum)
  • weregeldum/-us (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum; Lex Saxonum; Lex Frisionum; Lex Ribuaria; Lex Francorum Chamavorum)
  • wergild (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum; Lex Ribuaria)
  • werageltum (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum)