LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe forbanno, forbannire, bannan, bannire, bannus (HRG)

Wörterbuch Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRGdigital), URL: http://www.HRGdigital.de
Fundstelle Bd. 1, Sp. 432-436
Inhalt

Bann, weltlicher

I. Von seiner Grundbedeutung her lässt sich der B. (ahd. pan, ban; ae. geban, bann; ndl. ban; fries. bon) deuten als ein sanktionsbewehrtes Ge- oder Verbot. Der etym. Ursprung ist umstritten: Während eine Meinung (u.a. Brunner) unter B. die feierliche Rede versteht, sieht die andere Ansicht im B. das feierlich gesetzte Zeichen und dessen Symbolkraft (Schröder/v. Künßberg). Beide Auffassungen schließen sich aber nicht aus. Denn die wohl urspr. Verwendung des B. zur Verkündung des Dingfriedens verbindet Zeichen und Symbol im Rahmen eines feierlichen Aktes miteinander (Kaufmann, Müller-Volbehr, Scheyhing).

Sohm stellt den B. als Amtsgewalt der Obrigkeit den Volksrechten (→Leges barbarorum) gegenüber: Das imperium der deutschen Verfassung ist die Banngewalt.

Erste Nachweise der B.gewalt des fränk. Kg. finden sich in der →Lex Salica und →Lex Ribuaria. Danach zeichnet sich bereits in der L. Sal. (vgl.14,6) die spätere B.buße des Königs von 60 Schillingen ab. Nach der L. Rib. werden Personengruppen, die unter besonderem →Königsschutz stehen, bei gravierenden Verletzungshandlungen über die 60 Schillingbuße ebenso geschützt (35,3) wie Schenkungen von Seiten des Kg. (60,3). Ob der Kg. dabei tatsächlich einem Willkürverbot unterliegt – so wie von Brunner, Sohm und Schröder/v. Künßberg angenommen – ist zu bezweifeln, weil 65,1 lediglich verschiedene Regelungsbereiche des B. auflistet und bannitus noch in der allg. Bedeutung des Befehlens, Gebietens verwendet (si quis [...] bannitus fuerit). Der B. ist das Vollzugsinstrument des fränk. Kg. zur Ausübung seiner Herrschaftsbefugnisse etwa im Bereich des Heereswesens (→Heerbann).

Letzte Änderung am 28.06.2020 durch HiWi
Link http://www.hrgdigital.de/HRG.bann_weltlicher
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