Wörterbuchangabe fredum/-us/-a (HRG)
Wörterbuch | Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRGdigital), URL: http://www.HRGdigital.de |
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Fundstelle | Bd. 1, Sp. 1713-1714 |
Inhalt | Fredus Der latinisierte Begriff F. (auch fretus/freta) steht in den frühma. Rechtsquellen (→ Fränkisches Recht u. die davon beeinflussten → Volksrechte der Alemannen, Baiern, Thüringer u. Friesen) für eine dem → Fiskus gebührende Geldsumme, die in bestimmten Fällen zusätzlich zu der dem Verletzten oder dessen Familie als Unrechtsausgleich zu zahlenden → Buße fällig wurde. Da Voraussetzungen u. Höhe des F. in den Rechtsquellen unterschiedlich ausgestaltet sind, lassen sich Inhalt u. Bedeutung des Rechtsinstituts nur grob nachzeichnen. So muss bereits offen bleiben, ob der F. nur in Ausnahmefällen zusätzlich zur Buße zu zahlen war (die → Lex Salica erwähnt den F. lediglich an drei Stellen) oder als fester Bestandteil des frühma. → Kompositionensystems zu betrachten ist (dafür spricht etwa → Lex Baiuvariorum II 14 De omni causa quae conponenda sunt, qui contra legem fecit, conponat, sicut lex habet, et donet wadium comiti illo de fredo, sicut lex est; vgl. weiter → Lex Ribuaria LXXXIX; → Lex Francorum Chamavorum XXXIII). Ausdrücklich untersagt war die Einziehung des F. zugunsten des Fiskus nur bei Vergehen schuldunfähiger Kinder (L. Sal. XXVI 9) u. in Fällen der Gefährdungshaftung (L. Rib. XLVI 1, LXX 1).Im Übrigen variieren die in den Quellen beschriebenen Fälle, in denen der F. fällig wurde, stark. Vor allem das fränk. Recht, die → Lex Thuringorum u. die → Lex Frisionum sahen die Zahlung des F. regelmäßig nur bei schweren Verbrechen wie → Totschlag, → Frauenraub u. → Diebstahl vor, während der F. in der stark unter kirchl. Einfluss stehenden → Lex Alamannorum in erster Linie als Sanktion für Vergehen gegen die Kirche festgesetzt war. Aber auch hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden F. bestanden erhebliche Unterschiede. Während im fränk. Recht der F. meist die Hälfte oder ein Drittel der an den Verletzten zu zahlenden Buße betrug, sahen das alem. u. bayr. Recht unabhängig von der jeweiligen Buße feste Summen in Höhe von 40 oder 60 Schillingen vor (der in der L. Franc. Cham. besonders häufig erwähnte F. betrug hingegen meist nur vier Schillinge). Als Empfänger des F. nennen die Quelle den → König (so insbes. in der L. Fries.u. der L. Franc. Cham.; vgl. weiter Capitula legibus additum, a. 803, c. 9), den → Herzog (L. Baiuv. XIII 2, 3), den → Grafen (salfränk. R.), häufig auch unspezifisch den Fiskus (so im alem. u. bayr. R.) oder die Kirche (Capitula legibus addenda, a. 818/819, c. 2). Daher lässt sich nur festhalten, dass der F. im Gegensatz zum Unrechtsausgleich im Täter-Opfer-Verhältnis (Bußen u. → Wergelder) einer öffentlichen → Geldstrafe nahe kam (insoweit bestehen Parallelen zur Bannbuße [→ Bann, weltlicher] des Königs, Herzogs oder Grafen). Bislang ist der Fg. eine überzeugende Einordnung des F. nicht gelungen, insbes. lässt sich die Annahme der älteren Fg. (etwa Grimm RA II, S. 223), dass der F. dem Fiskus für den gebrochenen Frieden zu entrichten sei (daher auch → Friedensgeld), nur auf wenige frühma. Quellen stützen (so wird die Sicherung des Friedens durch Zahlung des F. etwa in L. Rib. LXXXIX erwähnt u. in einer Hs. aus der 1. Hälfte des 9. Jh. findet sich in L. Baiuv. II 14 zu fredo die Glosse id est pace). [...] |
Letzte Änderung | am 07.06.2017 durch HiWi |
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