LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe minoflidus, baro, medioflidus (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 20
Inhalt

Minoflidus: Das mlat. Adj. minofledus bzw. mediofledus bedeutet ,geringbesitzend, ohne großen Besitz' (9, 156). Die Person, die mit diesem Adj. belegt wurde, war ein Freier (Freie) ohne großen Grundbesitz (8, 690: „petit propriétaire de statut personnel libre - freeholder“). Minofledus und mediofledus werden ausschließlich adjektivisch gebraucht. Minofledus begleitet in den Leges barbarorum (Leges) die Subst.: vicinus, baro, Alamannus und infans. Mediofledus tritt nur in Verbindung mit infans auf, in genau demselben Kontext wie minofledus – nur in jüng. Hs. der alem. Gesetzgebung. Minofledus ist die ält. und häufiger belegte Form, jüng.mediofledus ist nur im Kontext des unerlaubten Vergrabens eines toten Kindes belegt. Die Leges überliefern die Adj. sowohl mit -is- als auch mit -us-Endung. Auch der Vokal - e/i - des Grundwortes variiert. Die latinisierte Bezeichnungist in ihrer Etym. nicht eindeutig festzulegen, entweder ist das Wort von vlaetec ,sauber, zierlich, schön“ (5) abgeleitet, dann wäre die urspr. Bedeutung von minoflidus ,weniger schön', oder - und dies scheint von den Qu.belegen her gesehen die wahrscheinlichere Lösung - es gehört zu ahd. flezzi ( flazzi) mndl., engl.; anord. flet, mnd. vlet, mhd. vletze, afries., ags. flett ,geebneter Boden, Hausflur, Vorhalle, Tenne' (7, III, 400; 4, 60 f.; 3, 33; 6), und damit ist die Bedeutung ,geringbesitzend' etym. gestützt. Auch der Kontext der Belege (z. B.P. L. S. [MGH LL nat. Germ. IV,1,295] Tit. 102 § 2) führt in den bäuerlichen Siedlungszusammenhang und bestätigt diese Bedeutung [...].

In Tit. 14 § 6 [der Lex Salica] tritt miniflidis in Verbindung mit dem Subst. baro auf, das in den kontinentalen RQu. des 5.–10. Jh.s ,freier Mann` (11, 53; 9, 97 ff.) bedeutet. In entspr. Bestimmungen der jüng. Leges Alamannorum wird die Bezeichnung minofledis nicht mehr verwendet. […]

Das Adj.minoflidus/-fledus und seine jüng. Ersatzform medioflidus können - sowohl in der frühen salfrk. als auch in der alem. Gesetzgebung - als eine Bezeichnung für den Minderfreienstatus (Halbfreie) gelten, wobei in der Bedeutung bes. klar der wirtschaftl. Aspekt hervortritt, der aber entschieden rechtliche Auswirkungen hatte (Zahl der Schwurhelfer, die Höhe des Bußgeldes). Bei den vicini minoflides handelte es sich um freie Bauern mit geringem Grundeigentum (10, 237). Die Anwendung einer Bezeichnung wie minofledis macht eine Heterogenität innerhalb des Freienstandes deutlich, die durch vorwiegend rechtliche Kriterien, wie sie z. B. durch die Dichotomie frei/unfrei, gegeben sind, nicht adäquat ausgedrückt werden konnte (9, 156; 11, 57).

Letzte Änderung am 23.03.2020 durch HiWi
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