LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Niederhellmann, Annette: Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung. (hrevawunt, hrevawunti, hrevwunt / LBai Tit. IV, 6)

Autor Niederhellmann, Annette
Titel Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung.
Weitere bibliographische Angaben Berlin/ New York 1983.
Fundstelle S. 247ff.
Zitat

Die Glosse hrevwunt/hrevavunt, hreuauunti stammt aus der Lex Alamannorum (Tit. 57,55; HS A) und bezeichnet die Verletzung innerer Organe, allerdings muss es sich um verhältnismäßig leichte Wunden gehandelt haben. Außerdem kommt der Begriff in der Lex Baiwariorum (Tit. IV,6, Tit. V, 5; Tit. VI, 5) vor, dort ist aber deutlich weiter gefasst und kann auch für Bußbeträge auftreten. Das Erstglied stellt eine Schreibvariante zu dem volkssprachigen Wort rev(o) dar, welches zu ahd. href, ref 'Uterus', ae. hrif 'Bauch', idg. *krep-, *krp- 'Leib, Gestalt' gehört. -wunt ist hier ein Adj. in der Bed. 'wund, verletzt'; weiter ist es zu got. wunds, as. ae. wund, ahd. mhd. wunt, an. und 'wund, verletzt' zu stellen. Revo ist in den genannten Texten als volkssprachige Glosse zu deuten, auch wenn sie in latinisierter Form vorliegt. Durch die Verbindung mit dem klassifizierenden Adjektiv stellt der Begriff einen Schritt zum Fachwortschatz dar. Von einer klinischen Erscheinungsform einer Verwundung hat sich der Begriff zu einem allgemeinen Rechtsterminus entwickelt.

Lemmata
  • hrevawunt (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum)
  • hrevawunti (Lex Baiuvariorum)
  • hrevwunt (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum)
  • Werktextstellen
  • LBai Tit. IV, 6, hrevavunt