Wörterbuchangabe admannire, mannire, mannita, mannitio (RGA)
Wörterbuch | Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter. |
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Fundstelle | Bd. 17, S. 542 |
Inhalt | Ladung Mit der L. des Beklagten oder des Beschuldigten beginnt grundsätzlich jedes Gerichtsverfahren. Durch sie wird der Gegner nicht nur aufgefordert, zum Gerichtstermin zu erscheinen, sondern ihm wird damit auch die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben. Insoweit ist die L. notwendige Voraussetzung für das rechtliche Gehör. […] Erste bruchstückhafte Regelungen der L. im germ. Raum stammen aus merow. und karol. Zeit. Danach erfolgte die L. (mannitio) vor das Thing (Ding) als Gerichtsinstanz (mallum) (Mallum) nicht von Amts wegen, sondern durch den Kläger unter Hinzuziehung von Zeugen im Hause des Beklagten (Lex Salica, hrsg. von Geffcken, c. I § 3: Et ille qui alium mannit cum testibus ad domum illius ambulare debet …). Daß die L. durch eine feierliche Formel erfolgen mußte, läßt sich zwar nicht belegen, ist aber zu vermuten (22, 158; 30, 128 f.). Demgegenüber erscheint es als zweifelhaft, ob für die mannitio auch symbolische Handlungen, wie z. B. die Übergabe eines Schwurstäbchens (fistuca), erforderlich waren (29, 66). Geht man mit Brunner (6, I, 202 f.; 6, II, 290 f.) von einer allg. Dingpflicht des freien Franken aus, wäre eine gesonderte L. an sich überflüssig gewesen. Dennoch hatte sie ihren Sinn, weil dem Gegner mit der mannitio der Streitgegenstand mitgeteilt (26, 91) und damit Zeit zur Verteidigung gegeben wurde. War der Beklagte abwesend, war die L. nach frk. Recht wirksam, wenn sie der Kläger entweder der Ehefrau oder einem anderen Familienangehörigen mit der Auflage bekannt gab, sie dem Betroffenen mitzuteilen: … et si praesens non fuerit, sic aut uxorem aut quaecumque de familia illius apellit, ut illi faciat notum quod ab eum manitus est (L. S., hrsg. von Geffcken, c. I § 3). Ein weiteres Problem stellte die L. nicht seßhafter Personen dar. Nach einer bestimmten Auslegung des Edictum Chilperici (hrsg. von Geffcken, S. 86, c. 9) soll in diesem Fall eine in der Kirche oder im Thing öffentlich verkündete L. ausreichend gewesen sein (6, II, 445; a. A. 22, 135;zweifelnd 24, 106). Andererseits bestimmte ein Edikt Karls des Kahlen von 864 (Edictum Pistense, MGHCap. II, Nr. 273, S. 310 ff.), daß die L. ausschließlich am Gehöft des Gegners vorgenommen werden mußte. War dieses abgebrannt oder verwüstet, mußte eine Art Schein-L. auf dem verwüsteten Grundstück erfolgen. |
Letzte Änderung | am 06.04.2020 durch HiWi |
Link | http://www.degruyter.com/view/GAO/RGA_3196 |
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