LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe marka, con-marcanus, conmarcanus, marc, marcanus, marcstein (HRG)

Wörterbuch Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRGdigital), URL: http://www.HRGdigital.de
Fundstelle Bd. 3, Sp. 1291-1292
Inhalt

Marke M. (ahd. marc, an. mark, mhd. marc, franz. marque, ital. marca), in der deutschsprachigen rechtsgeschichtl. Literatur gebräuchlicher Sammelbegriff für rechtl. relevante Zeichen und Gegenstände. Der Sache nach ist die M., je weiter man zurückgeht, Rechtssymbol (→ Rechtssymbolik, Rechtssymbole) oder Element eines Rituals (→ Rechtsritual), später wird M. als Begriff mit unterschiedlicher Bedeutung Teil der Rechtssprache. Das archaische Bedürfnis nach Sichtbarmachung rechtl. Beziehungen, nach Bildhaftigkeit rechtl. Vorgänge sowie die Bedeutung des Hauses führten zur → Hausmarke, als ViehM. den fränk. Leges bekannt. Als Eigentumszeichen diente sie als Beweismittel im Prozess (→ Anefang). Der gemarkte → Stab war ein Persönlichkeitszeichen mit Haftungsfunktion (→ Haftung). Die Differenzierung der Gesellschaft, insbesondere die Herausbildung der ma. Stadtkultur (→ Stadt), zeitigte veränderte und neue Erscheinungsformen. Aus dem Persönlichkeitszeichen wird das bloße Handzeichen (Gmür: „Willenszeichen“) als Unterschriftszeichen, so noch das Trierer Landrecht 1713 I, § 10. Als Vermögenszeichen wird die M., vor allem im ländlichen Bereich, weiterverwendet und ist noch dem → Allgemeinen Landrecht (I 7 §§ 19, 20) bekannt. [...]

Letzte Änderung am 21.06.2017 durch HiWi
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