LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe roub, bluotroub, rairoub, rouba, walurouba (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 24
Inhalt

Raub: R., ahd. roub, as. rof, ags. reaf, altfrk. charoena, in den lat.Qu. rapina oder spolium, bezeichnet in den nord. Rechten (rán) anfangs ganz allg. die Anmaßung einer Rechtsposition, die einem anderen zusteht (9, 907), z. B. die unerlaubte Eigenmacht, die Gebrauchsanmaßung und das Abernten eines fremden Ackers (2, 471). Auch bei den mitteleurop. Stämmen weist der Begriff in germ. Zeit kaum Konturen auf. Die heutige Freiheitsberaubung wurde noch bis ins MA als Menschen-R. gestraft (Ssp. II 13 § 5), was aber insoweit eine Ausnahme darstellt, als R. grundsätzlich ein Eigentumsdelikt (Eigentumsdelikte) war. Eine Sonderstellung nimmt der Frauen-R. ein (Raub- und Entführungsehe). Selbst die lat. Terminologie blieb in diesem Bereich noch lange Zeit wenig klar (vgl. 3, 192 ff.); Luther übersetzt in der Bibel das Wort latro mit „Mörder“. In seiner engeren Bedeutung bezeichnet R. meist die widerrechtliche Wegnahme einer im fremden Besitz befindlichen Sache. Es mußte sich nicht zwingend um die Verletzung fremden Eigentums handeln, weil auch die Pfandkehr oder die Wegnahme der eigenen Sache z. B. unter Mißachtung der Regeln über den Anefang als R. erfaßt wurde (L. S. 37,2)[...].

Letzte Änderung am 16.01.2018 durch V.S.
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