LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe nasthait (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 19
Inhalt

Rechtsvorstellungen bei den Franken und Alemannen vor 500: [...] Wurde die Rechtmäßigkeit der Ehegabe, welche die Frau beanspruchte, von den Verwandten des Verstorbenen aber bestritten, so muß sie sich durch Eid von 5 von ihr benannten Gewährsmännern oder durch Zweikampf reinigen (54,2). In bezug auf die Morgengabe aber (54,3), die nur einen Wert bis zu zwölf Schillingen haben darf, kann dies durch Eineid geschehen, indem sie die Hand auf die Brust und die herabhängenden Flechten legt und spricht: „Dies gab mir mein Ehemann in meine Gewalt, und ich darf es besitzen.“ Und weiter heißt es im Text: Dies nennen die Alemannen nasthait, was soviel wie ‚Zopfeid‘ bedeutet. Es handelt sich hier um eine Bestimmung von rechts- und kulturgeschichtlich besonderem Wert, weil sie die Zusammensetzung der Morgengabe auf einer frühen Stufe des Rechts erkennen läßt, – jener Zuwendung des Mannes an seine Frau, am Morgen gleich nach der Hochzeit, die ohne Absprache mit den Verwandten oder anderen Zeugen gegeben werden konnte. Der knappe Wortlaut unseres Textes enthält also alles, was für seine Rückübersetzung aus dem Lateinischen in die Volkssprache des Gerichts notwendig war: Den genauen Wortlaut der Eidesformel, das Kenn- oder Merkwort morginegeba, und eine Glosse quod Alamanni nastait dicunt, die die besondere Form des Eineids von Frauen, die Handauflegung auf die Brust oder Flechten, betrifft. Diese Form der Eidesleistung von Frauen hat sich in Schwaben bis weit in das späte Mittelalter hinein gehalten[...].

Letzte Änderung am 15.01.2018 durch V.S.
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