Wörterbuchangabe eid, ahteid, nasthait (RGA)
Wörterbuch | Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter. |
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Fundstelle | Bd. 6 |
Inhalt | Eid: Die E.-Terminologie zeigt in den germ. Sprachen bemerkenswerte Konstanz. Nicht nur dem Nomen darf urgerm. Alter zugebilligt werden (got. aiþs m., ahd. eid, ae. āð, an. eiðr), auch das entsprechende Verbum gehört in diesen Zusammenhang: schwören (got. swaran, aisl. sverja, ae. swerian, as. swerian, ahd. swer(r)en). Germ. *swarja (nur got. swaran weicht in der Stammbildung ab) wird entweder allein oder in Verbindung mit E. gebraucht. Vollformen stellen aisl. sverja eið, bzw. erhaltene Komposita wie ahd. eidswart f. Schwur, ae. āðswyrdn. oathswearing, āðswara m., āðswaru f. oathswearing, oath dar. In eddischer Überlieferung kann auch von selja eiða Eide leisten gesprochen werden. Eine Parallele liefert das Ae.: āð sellan schwören. Der Gegenstand, auf den geschworen wird, wird im Aisl. mit at angeschlossen: vinna eið at baugi (skips borði, skjaldarrönd usw.) [...]. E. ist in der Gegenwart die Anrufung einer Macht als Zeugen für die Wahrheit einer Aussage oder für eine Absicht. Ein solcher E. kann innerhalb oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geleistet werden. Er kann promissorischer (versprechender, gelobender) E. (Gelöbniseid) oder assertorischer (bekräftigender) E. (Wahrheitseid) sein [...]. Erweist sich ein E. als unwahr, so tritt die Bedingung der Selbstverfluchung ein. Neben ihr scheint in germ. Zeit vielleicht eine gerichtliche Folge noch zu fehlen. In merowingischer Zeit setzen die Volksrechte eine verhältnismäßig geringe Buße fest, die an den Gegner fällt. Unter kirchlichem Einfluß verschärfte sich die Rechtsfolge. Nach den Kapitularien verlor der Meineidige die Schwurhand, nach der Lex Saxonum traf ihn die Todesstrafe. Im übrigen verschwand der Meineid fast völlig aus den weltlichen Bestimmungen, da die geistliche Gerichtsbarkeit allmählich die entsprechende Zuständigkeit an sich zog. |
Letzte Änderung | am 12.01.2018 durch V.S. |
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