LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe admallare (DRW)

Wörterbuch Deutsches Rechtswörterbuch (1914-). Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger. Online-Version.
Fundstelle Bd. 1, Sp. 447-448
Inhalt

admallare Nicht zu admallare gehört Gamallus, amallus. vgl. mallare. I I. Verbreitung. Das Wort erscheint zuerst in einzelnen Hss. der LSal. (Tit. 50, 2.3; 51, 1; 52; 53, 1; 56; in Tit. 60 liegt Verschreiben statt ambulare im Cod. 10 (Hessels-Kern, Sp. 385) vor, ebenso DecrChild. in Cod. 1 und 5 (Hessels). Da, wo ältere Handschriften (Hessels Cod. 1-6) sämtlich oder zum Teil attmallare schreiben, findet sich in anderen dafür mallare oder mißverständlich ad mallum. Umgekehrt steht in Tit. 50, 2 nach Cod. 7-9 admallare, während Cod. 1-6 ad mallum manire schreiben. Durchweg steht admallare nur in Tit. 50, 3. Später folgt LexRib. Tit. 32, 3, wo die jüngere Handschriftenklasse B durchweg admallare schreibt, die ältere Klasse A mit admallum, ad mallum mannire und ad mallatum mannire wechselt. Ferner kennen das Wort in Formulae Andec., Turon. und Sen. rec., die LexRomRaetCur., ein CapitAquisgr. von 809, eine Urkunde Ottos II. f. Trier von 973 (MGDipl. II Nr. 52), eine Urk. Ottos III. f. Trier von 988 und der Quadripartitus. - Ausgangspunkt ist das fränkische Rechtsgebiet, die zeitlichen Grenzen geben die Abfassungszeit der Lex.Sal. und die Urkunde von 988. II Herkunft. Entweder latin. aus fränkisch atmallôn Grimm,Gr. II 822; Graff III 523; van Helten in PBB. 27, 454; oder hybride Bildung aus lat. ad und aus mallon latinisiertem mallare (Kern, Glossen in der Lex Sal. 133; Müllenhoff bei Waitz, Das alte Recht der salischen Franken 276). III Bedeutung. III 1 (in bestimmter Form) ansprechen. III 2 "vor Gericht laden", da auch das Laden ein formelles Ansprechen war. III 3 eine Rechtssache durchführen.

Letzte Änderung am 05.12.2016 durch V.S.
Link http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ad/mall/admallare.htm
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