LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Haubrichs, Wolfgang: Quod Alamanni dicunt. Volkssprachliche Wörter in der Lex Alamannorum. (zurf, zurft)

Autor Haubrichs, Wolfgang
Titel Quod Alamanni dicunt. Volkssprachliche Wörter in der Lex Alamannorum.
Weitere bibliographische Angaben Brather, Sebastian (Hg.): Recht und Kultur im frühmittelalterlichen Alemannien. Rechtsgeschichte, Archäologie und Geschichte des 7. und 8. Jahrhunderts. Berlin/Boston: de Gruyter (= Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanschen Altertumskunde 102) 2017.
Fundstelle S. 199-203
Zitat

zurfodi

Grammatik: Subst. N. Sg.

Bedeutung/-wandel: Es handelt sich um das Ritual, das den Zweikampf zwischen Vertretern zweier Familien um von beiden beanspruchtes Land einleitet. Bei dem zurf oder zurfodi handelt es sich um ein Realsymbol für das strittige Land, das in anderem Zusammenhang, z.B. Besitzübertragung, zusammen mit dem Zweig auch im fränkischen Recht und in italienischen Urkunden vorkommt.

Etymologie: c/zurf-ōdi (Subst. N. Sg.) ‚Rasenstück, Wiesengrund‘ < germ. *turƀa- n.m. ‚Rasen, Torf‘ (vgl. afries. ae. as turf, an. torf, ahd. (obd.) zurft ‚Scholle‘ + germ. Suffix -ōdja, ahd. -ōdi. Die ags. Stabreimformel ne torf ne toft aus einem Gesetz des 11. Jahrhunderts rekurriert mit der Bedeutung „weder Erde noch Zweig“ auf einen analogen Zusammenhang. Das Wort hat die Tenuesverschiebung von germ. [t] > [ts] (geschrieben <z, zc, c>). Hss. der A- und der B-Gruppe zeigen sowohl Weiterentwicklungen der Suffigalbildung (zurufd, zurft etc.) als auch die Reduktion auf das Simplex (zurf, curf).

Sprachzugehörigkeit: Süddeutscher Bereich; Die Bezeichnung ist zweifellos zu germanisch *turƀa- ‚Rasen‘, altfriesisch, altsächsisch, altenglisch turf, altnordisch torf zu stellen (verwandt mit engl. turfund dem aus dem Niederdeutschen entlehnten deutschen Wort Torf, das aber eine Bedeutungsveränderung erfahren hat). Schwach ist es im Althochdeutschen noch durch eine aus oberdeutscher (Tegernseer) Überlieferung stammende Glosse zurft ‚Scholle‘ bezeugt.

Textuelle Funktion: Nur ein Detail, aber ein zentrales Detail wird aus den Bestimmungen zum gerichtlichen Zweikampf um strittiges Land verdeutlicht, nämlich das Dingsymbol der ‚pars pro toto‘ ausgehobenen Erde.

Lemmata
  • zurf (Lex Alamannorum)
  • zurft (Lex Alamannorum)