LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Niederhellmann, Annette: Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung. (revawunt, revawunti, rêo, revo)

Autor Niederhellmann, Annette
Titel Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung.
Weitere bibliographische Angaben Berlin/ New York 1983.
Fundstelle S. 170ff.
Zitat

Die Glosse rev(o) kommt mit lat. Endung im Text integriert im Pactus legis Alamannorum (Tit. 8 1/3) geht es um Verletzungen „an der Brust oder an der Seite“ bzw. der „Seite“ verletzt/durchbohrt werden. Das Wort taucht in Komposita auf: Lex Alamonnorum: hrevovunt. Lex Baiwariorum: hrevavunt, hreuauunti, angelsächsische Gesetze: hrifwunt. Die Beezeichnung hrif 'Bauch, Körperhöhlung, Mutterleib' kommt im altenglischen vor, im altfriesischen als href, hrif 'Bauch', ahd. href, fef 'uterus', idg. *kreo-, kṛp 'Leib, Gestalt'. In Komposita: ae. midhrif, afries. midhrif, midhref 'Zwerchfell', wörtlich 'Mitte des Leibes, die Leibeshöhlung', afries. inref 'Eingeweide'. Die Bezeichnung ist also in den germanischen Sprachen verbreitet. Das ahd. hreo, reo 'Körper', 'Tod' bzw. 'Leiche' gehört aus lautlichen Gründen nicht zu den Lex Alamannorum, in deren Wörtern ein f (v) / Frikativ auftaucht, und der im ahd. (h)reo aber fehlt. Eine Verwechslung und daraus resultierende Kontamination ist jedoch möglich. Die Übersetzung für rev(o) ist 'Körperhöhlung, Leibeshöhle, das Innere des Rumpfes'; die Bezeichnung selbst ist durch die Erscheinungsform motiviert.

Lemmata
  • revawunt (Lex Baiuvariorum; Lex Alamannorum)
  • revawunti (Lex Baiuvariorum)
  • rêo
  • revo (Lex Alamannorum)