LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Niederhellmann, Annette: Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung. (bluotrunst / LBai Tit. IV, 2)

Autor Niederhellmann, Annette
Titel Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung.
Weitere bibliographische Angaben Berlin/ New York 1983.
Fundstelle S. 229ff.
Zitat

Dei Glosse plotruns bezeichnet eine leichte, blutende Wunde in den Lex Baiwariorum (Tit. IV,2). Das Erstglied gehört zweifellos zu 'Blut', ahd. mhd. bluot, as. afries. ae. blōd, anfr. bluod, an. blōđ, got. blōþ, eine direkte indogermanische Entsprechung ist nicht zu rekonstruieren. Meist wird eine Substantivierung des Part.II von idg. *bhlōtō 'Gequollenes' zu idg. *bhel 'quellen, schwellen machen' angenommen. Es handelt sich in der Glosse wohl um eine altertümliche, baierische Form. Das Zweitglied –runs ist eine schwundstufige Nominalbildung (i-Stamm) zu ahd., as., anfr., ae., got. rinnan 'fließen' zu idg. *er-:, or-:, r- 'sich in Bewegung setzen, erregen', ahd. runs(a) 'Lauf, Strom, Fluß', got. runs 'Erguß' sind vergleichbar. Eine vergleichbare Zusammensetzung für einen Rechtsterminus ist afries. und mhd. bezeugt. Das Wort steht anfänglich als leicht blutende Wunde im Gegensatz zu pulislac, hat aber mit der Zeit eine Bedeutungserweiterung in späteren oberdeutschen Rechtsquellen zu einer Bezeichnung für alle blutenden Wunden erfahren. Ab dem Spätmittelalter geht der Status als Rechtsterminus verloren und das Wort dringt auch in andere Textsorten vor.

Lemmata
  • bluotrunst (Lex Baiuvariorum)
  • Werktextstellen
  • LBai Tit. IV, 2, plotruns