LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Niederhellmann, Annette: Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung. (gebalskeinî / LBai Tit. IV, 4)

Autor Niederhellmann, Annette
Titel Arzt und Heilkunde in den frümittelalterlichen Leges. Eine wort- und sachkundliche Untersuchung.
Weitere bibliographische Angaben Berlin/ New York 1983.
Fundstelle S. 241ff.
Zitat

Dei Glosse kepolsceini ist eine Bezeichnung aus der Lex Baiwariorum (Tit. IV,4) und beschreibt eine Verletzung, bei der Schädelknochen sichtbar wird. Das Erstglied ist kebul/gebil und gehört zu ahd. gebal 'Schädel', got. gibla 'Giebel, Zinne' und anord. gafl 'Giebelseite, Spitze einer Insel'. Das Zweitglied ist eine Substantivierung, entweder von skinan 'sich zeigen, offenbar, sichtbar werden' oder dem dazugehörigen schwachen Verb skeinen 'zeigen, kundtun, offenbaren'. Eine Gesamtübersetzung wäre etwa 'Schädel(er)scheinen'.

Lemmata
  • gebalskeinî (Lex Baiuvariorum)
  • Werktextstellen
  • LBai Tit. IV, 4, kepolsceini