Literatur Esders, Stefan: Late Roman Military Law in the Bavarian Code (heimzuht, herireita)
Autor | Esders, Stefan |
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Titel | Late Roman Military Law in the Bavarian Code |
Weitere bibliographische Angaben | in: Clio@Themis. Revue électronique d’histoire du droit 10 (2016): La forge du droit. Naissance des identités juridiques en Europe (IVe–XIIIe siècles) |
Fundstelle | S. 18 |
Zitat | Die beiden Begriffe herireita und heimzucht beziehen sich auf den Angriff einer Ansiedlung durch Männer, die gegen freie Bewohner gerichtet ist (mit dem Ziel sie mit Schilden und Pfeilen zu umringen), unterscheiden sich jedoch in der Zahl der Angreifer. Heimzucht ist dann zutreffend, wenn weniger als 42 Schilde, also Männer angreifen; alles darüber fällt unter herireita. Auch in der Strafe gibt es einen signifikanten Unterschied, der die Konzepte hinter den Wörtern verdeutlicht: Heimzucht wurde mit 12 solidi bestraft. Herireita war dagegen ein öffentlich Angriff, dessen Strafe von 40 Schilling nicht nur an die Geschädigten selbst ausbezahlt werden musste, sondern zusätzlich an den Herzog und wurde von einer bewaffneten Gruppe (hostili manui, collecta manu, manu armata, exercitus) durchgeführt. Der lat. Begriff war collectae/ collecto contubernio wurde im gleichen Kontext auch in den Lex Salica verwendet; in den Lex Salica und den Lex Ribuaria tritt dieser in Bezug auf Mord durch diese bewaffneten Gruppen/Heere auf. Diese Gruppen führten neben ihren militärischen Aufgaben auch eigene, unerwünschte Formen von Selbstjustiz („feud-like justice“) durch, welche als harizuht bezeichnet und verfolgt wurde. Kurz nach 800 fasste Karl der Große dieses Verbrechen als so gravierend, dass darauf der Königsbann ausgesprochen wurde. |
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