LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Literatur Landau, Peter: Die Lex Thuringorum – Karls des Großen Gesetz für die Thüringer (rhedo)

Autor Landau, Peter
Titel Die Lex Thuringorum – Karls des Großen Gesetz für die Thüringer
Weitere bibliographische Angaben in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 118, 2001, S. 23-57.
Fundstelle S. 42f.
Zitat

rhedo bezeichnet ein Sondervermögen der Frau, das u.a. aus Schmuck (zB Fischketten und Ohrringen) besteht und lediglich an die Tochter vererbt werden konnte, während der Rest der Habe an den Sohn fiel. Die Bezeichnung "Gerade" für dieses Vermögen stammt aus der späteren Zeit des Sachsenspiegels. In den Lex Thuringorum war die Gerade durch eine besonders hohe Buße vor Diebstahl geschützt und nahm somit eine Sonderstellung ein.

Lemmata
  • rhedo (Lex Thuringorum)