LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe adhramire (DRW)

Wörterbuch Deutsches Rechtswörterbuch (1914-). Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger. Online-Version.
Fundstelle Bd. 1; Sp. 444-447
Inhalt

adhramire ad(ch)ramire, adcramire, achram(m)ire, adhramire, agramire, adchamire, adframire, af(f)ramire, charamire. Latinisiertes afränk. W., afranz. ar(r)amir, arramier; span. aramir. vgl. adfatimire.

I. Abgeleitet mit deut. Präfix at (vielleicht auch lat. ad) und lat. Endung aus afränk. schw. v. *hramjan. Das Stammwort erhalten in ahd. râmên, zielen, trachten, festmachen; nl. beramen = festsetzen. Andere Deutungen knüpfen an rammen (Grupen) oder ags. hremman, an. hremma = ergreifen (Müllenhoff) an. Ältere Versuche der Herleitung aus lat. ramus sind längst aufgegeben.

II. Ursprüngliche Wortbedeutung anscheinend: auf ein Ziel hin richten, für ein Ziel festmachen, befestigen.

III. In der fränk. Rechtssprache bedeutet das Wort das Zusichern einer Leistung für einen bestimmten Termin.

III.1. Die lex Salica erwähnt das adhramire bei der Spurfolge und beim Anefang in Verbindung mit der intertiatio - vgl. die Belege. Hiernach hat der Spurfolger, wenn er von seinem Rechte, die vor Ablauf von drei Nächten entdeckte Sache in Besitz zu nehmen, Gebrauch macht, der Besitzer dagegen, wenn er mangels dieser Voraussetzungen den Besitz der Sache zunächst behält, das adchramire vorzunehmen. Was damit sichergestellt wird, ist in beiden Fällen das Bringen der Sache, im zweiten Falle wohl auch das Stellen des Gewähren vor Gericht im festgesetzten Termin.

III.2. In Urkunden und Formeln begegnet als Inhalt des adhramire mehrfach die Zusicherung, sich selbst oder einen anderen vor Gericht zu stellen. Dabei ist von einem se adhramire oder aliquem adhramire und von einem homo adhramitus die Rede.

III.3. Häufig wird vom adhramire einer Eidesleistung oder einem sacramentum adhramitum gesprochen.

III.4. Auch die Erbringung eines Zeugenbeweises wird adhramiert.

III.5. Desgleichen das Beibringen einer Urkunde.

III.6. adhramire wird insbesondere auch von dem ausgesagt, der sich für einen andern verbürgt.

III.7. Das Wort drückt stets rechtsgeschäftliche Haftungsübernahme für geschuldete künftige Leistung, jedoch anscheinend nicht notwendig eine bestimmte Art von Haftungsübernahme aus. Es ist nicht, wie Sohm annimmt, identisch mit fidem facere.

IV. Ganz im Sinne des adhramire wird im 13. Jahrh. im wallonischen Sprachgebiet das einfache raemir in der Wendung raemir warant für die Zusicherung der Stellung eines Gewährsmannes in einem späteren Gerichtstermin gebraucht.

Letzte Änderung am 13.03.2020 durch HiWi
Link http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ad/hram/adhramire.htm
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