LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe anafang, anfang (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 1
Inhalt

Anefang: Dem weitverbreiteten A., einer großartigen Äußerung des deutschrechtlichen Publizitätsgedankens (Fehr), kam bei der Fahrnisverfolgung neben dem Handhaftverfahren, dem salfränkischen Spurfolgeverfahren und der reinen Diebstahlsklage das ganze Mittelalter hindurch große Bedeutung zu. Die Ursprünge gehen bis in die germanische Zeit zurück (Fahrnis, Handhafte Tat). Fand jemand eine gestohlene oder abhandengekommene Sache ohne Spurfolge oder nach Ablauf der für diese maßgebenden gesetzlichen Frist wieder auf, so konnte er sie nur unter Einhaltung fester Förmlichkeiten zurückerlangen. Er mußte die Sache symbolisch erfassen, indem er z. B. bei Vieh mit der linken Hand (die rechte blieb zum Schwur frei, Lex Rib. 33, 1: Gefährdeeid) das rechte Ohr ergriff und mit dem rechten Fuß auf das Vorderbein des Tieres trat. Von diesem „Anfassen“ trägt das ganze rechtsdogmatisch klar ausgestaltete Verfahren seinen Namen (ahd. anafanc, ana-, furifangôn; ae. befón, ætfón, ætbefón, forefang; sächs. und ndl.aenfang, anefang; lat.intertiare). Das symbolische Ergreifen (mittere manum super rem, Lex Rib. 33, 1) hatte nicht nur das außergerichtliche Einleiten des Rechtsganges, die die ordentliche Mahnung ersetzte, sondern zugleich den Beginn der Klage zur Folge. Diese gründete sich nicht auf Eigentum, sondern auf den unfreiwilligen Verlust der Gewere (Gewerebruch). [...]

Letzte Änderung am 15.01.2018 durch V.S.
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