LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe hûssuohha, selisuohan (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 5
Inhalt

Diebstahl: Sowohl in den röm. wie in den nord. Rechtsquellen wurde ursprünglich nahezu jede Form von Rechtsschädigung als D. (lat. furtum) bezeichnet. Im strengeren Sinne bedeutete D. jedoch in den germ. Rechten die bewußte, heimliche Wegnahme und Aneignung einer fremden, beweglichen Sache. Die Wertgrenze zw. kleinem und großem D. war uneinheitlich, dementsprechend wurde auch die Strafe nach dem Wert des geschädigten Rechtsgutes bemessen. In der Ethik der nordgerm. Völker war D. verwerflicher als Mord oder Brandstiftung (Eigla 46). Der Gewichtigkeit des Deliktes entsprachen daher die Bemühungen, die Person des Diebes und die gestohlene Habe aufzudecken; laut idg. Institut der Spurfolge (ae. trod bedrífan; frankolat. vestigium minare) und Haussuchung (ostnord. ransak; westnord. rannsókn; ahd. hûssuocha, salisuochan) nach Diebsgut galt als handhaftiger Dieb, in wessen Gewahrsam das entwendete Objekt gefunden wurde (vgl. 1; 13). [...]

Letzte Änderung am 15.01.2018 durch V.S.
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