LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe sagio (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 26
Inhalt

Sakebaro: [...] In diesen Zusammenhang gehört auch die Kontamination von frk. sagio zu aisl. seggr, ae. secg, as. segg ,Mannzu einer Wurzel germ. *sag(w-) ,sagen mit dem got. saio, sagio, die zu einer Entwicklung von ,Mann, ,Gefolgsmann bzw. ,Gerichtsansager, Gerichtsdiener` u. ä. geführt hat. Der got. saio, sagio erscheint in den Reichen der Ost- und Westgoten (7) in unterschiedlichen Funktionen. Im it. Ostgotenreich sind die saiones Barbaren im Dienst des Kg.s mit weitreichenden Vollmachten; Sie werden als Kuriere, zur Einberufung des Heeres, zur Eintreibung von Steuern und Schlichtung von Streitigkeiten zw. Römern und Barbaren, zur Überwachung von Mißbräuchen u. a. m. herangezogen. Ihre Funktionen ähneln denen der kaiserlichen agentes rebus, z. B. bei der Durchsetzung des Rechtsschutzes für bedrohte Personen. Sie unterstützten aber auch die Prov.statthalter bei der Exekutive. Der saio im Westgotenreich (5; 6) ist bereits im Codex Euricianus als freier Gefolgsmann bezeugt, der von seinem Patron Waffen erhalten hat. Diese verblieben dem Mann, wenn er den Dienst verließ, während aller andere Erwerb an den Herrn fiel. In der jüng. westgot. Gesetzgebung erscheint der saio auch als Helfer des Richters bei der Exekutive. Dieser Funktions- und Bedeutungswandel könnte sich während der Herrschaft des Ostgotenkg.s Theoderich des Großen über das Westgotenreich (511-526) durchgesetzt haben (7). Unter arab. Herrschaft sind im 10. Jh. saiones als Inhaber polizeilicher Befugnisse bezeugt. In den christl. Reichen des Ns erscheinen sie bis ins 12. Jh. als Kg.sboten oder Hilfspersonen des Richters oder Grundherren [...].

Letzte Änderung am 16.01.2018 durch V.S.
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