LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe sagibaro (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 26
Inhalt

Sakebaro: Der frk. sace-, saci-, sage- baro (Lex Salica) ist nach Pactus (54 §§ 2-4) und Lex (89 §§ 2-4) ein ,Streit- oder ,Prozeßhelfer, der den Grafen bei der Exekutive unterstützte, darin dem späteren Büttel oder Schultheißen vergleichbar. Rechtlich und sozial stand er auf gleicher Stufe wie der obgrafio ,Untergraf. Sein Wergeld betrug seinem Geburtsstand entspr. das Dreifache: 600 Schillinge, sofern es sich um einen homo ingenuus, also einen Mann freien Standes, handelte; 300 Schillinge, sofern er als puer regius den gehobenen Dienstleuten des Kg.s angehörte. Am mallobergus oder im mallus (Mallus), d. h. in der Gerichtsversammlung, sollten nicht mehr als drei sacebarones anwesend sein. sace-. Etym. ist beim Bestimmungswort von germ. *sakō- Fem. ,Verfolgung, Streit, Krieg, Prozeß auszugehen (15), dazu finn.-lapp. sakko ,Pflicht, Geldbuße, got. as. sakan ,anklagen, anord. saka, ae. sahhan, ahd. sakkan ,vor Gericht streiten(29), eine durch Abl. von ahd. suohhen ,suchen unterschiedene Nebenform mit der urspr. Bedeutung ,eine Rechtsspur verfolgen(26). Ableitungen wie Ursache und Zusammensetzungen wie Sachwalter und Widersacher haben den alten Rechtswortcharakter von Sache bis in die Neuzeit erhalten. In der Lex Salica (1,50 § 2) ist gasachius, gasaccio ,Streitgegner belegt. Stabreimende Formeln wie ae. sacce sécean ,einen Streit suchenund as.saka sōkean ,eine Klage anhängig machen (Heliand v. 152) bezeugen das Alter des Rechtswortes. In germ. PN und ON ist baro reich belegt. Während des 6.-9. Jh.s war indessen die Sematik von baro nicht eindeutig festgelegt (19). Ausgehend von ,Mannals Gegensatzbegriff zu femina ,Frau variierte der Inhalt, indem er konkreten, hist. bedingten Situationen angepaßt wurde. So ist der baro (L. S. 1; 31 § 1) der unterwegs befindliche Mann, der Wegelagerern zum Opfer fällt. Er ist dem homo ingenuus nicht ausdrücklich gleichgestellt, vielleicht ein homo barbarus (ebd. Tit. 41§ 1) oder Germane, der dem freien Franken gleichgestellt werden konnte, wenn er nach salischem Recht lebte. Hier ist an die germ. Söldner in Chlodwigs Heer zu denken. So führen denn auch die ältesten Belege außerhalb der Leges (6./7. Jh.) auf ,Söldneroder ,Lehensmann. Soziale Wertungen des baro sind in Pactus und Lex Alamannorum enthalten (3; 25; 19), wenn vom baro de minoflidis (Minoflidus), d. h., von einem ,Minderbegütertenoder ,Minderfreien, die Rede ist. Darunter sind auch Freigelassene zu verstehen (28). So wird der baro in der Lex Ribuaria (61 § 2) zusammen mit dem tabularius ,Kirchenfreienals in der kgl. munt befindlich genannt. Im Edictus Rothari (9) waren die freien barones nostri ,Mannen oder ,Krieger` des Kg.s, - Belege wie diese machen die Aufstiegsmöglichkeiten im Dienst des Kg.s deutlich [...].

Letzte Änderung am 16.01.2018 durch V.S.
Link http://www.degruyter.com/view/GAO/RGA_4861
Lemmata