LegIT

Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum

Wörterbuchangabe gastaldi (RGA)

Wörterbuch Beck, Heinrich/Brather, Sebastian/Geuenich, Dieter/Heizmann, Wilhelm/Patzold, Steffen/Steuer, Heiko: Germanische Altertumskunde Online. Kulturgeschichte bis ins Frühmittelalter - Archäologie, Geschichte, Philologie. (2010). Berlin, Boston: De Gruyter.
Fundstelle Bd. 10
Inhalt

Gastald: [ ...] Das Wort dient zur Bezeichnung eines hohen kgl. Domänenverwalters; im Gebiet der Herzöge von Benevent und Spoleto wird der entsprechende Amtsträger der Herzöge mit diesem Titel bezeichnet. Gastaldius wird gewöhnlich als Latinisierung einer ja-Suffixbildung erklärt (4, 73 f.; Bedenken: 5). Diese Bildung von Nomina agentis zu substantivischen Basen mit Hilfe von -ja- nach dem Muster got. haírdeis ,Hirt(zu haírda ,Herde), andastaþjis ,Widersacher(vgl. got.-staþa ,Gestell, and-standan ,widerstehen) wird in den germ. Sprachen (mit Ausnahme des N-Germ.) unproduktiv und durch -(j)an-Ableitungen ersetzt, die sich in Varianten vom Typ gastaldio spiegeln könnten. Grundlage der Ableitung ist ein langob. *gastald ,Erwerb, Gewinn (vgl. ae.gesteald starkes Neutr. ,Wohnsitz), das als Nominalableitung zum reduplizierenden Vb.got.ga-staldan ,erwerben, bekommen, gewinnen, ae.stealdan ,besitzenzu rekonstruieren ist. Andere Nominalableitungen zu diesem Vb. (6, 461 f.) können diesen Ansatz stützen, so das dem griech. αἰσχρο-κερδής nachgebildete Adj. got. aglait-gastalds ,auf schändlichen Gewinn bedacht oder das Grundwort des gemeingerm. Kompositums, das bereits im 5. Jh. in den Runeninschriften von Valsfjord und Kjølevik als hagu-staldaz zu belegen ist (urspr. wohl ,Hagbesitzer`). Die Gastalde gehörten zur höchsten Schicht der weltlichen Amtsträger des Langob.-Reiches. In der langob. Gesetzgebung und in zahlreichen Urk. sind sie seit dem 7. Jh. als Verwalter des über das gesamte Reich verstreuten und in Curtes (curtis) organisierten Kg.s-Gutes bezeugt. Insbes. das Edictum Rothari (643) zeigt, daß sie in dieser Eigenschaft zugleich die dem Kgt. zustehenden Bußen und Gefälle einzogen, also so etwas wie die regionale Spitze der kgl. Finanzverwaltung darstellten. Zugleich gibt Rotharis Gesetzeswerk (Leges Langobardorum) einen Hinweis darauf, daß der Kg. die sei ner Verfügungsgewalt unterworfenen G.en und die weit unabhängigeren Duces (dux) als sich gegenseitig kontrollierende Gewalten betrachtete (E. Roth. 23, 24) [...]. Die Ursprünge des Gastaldats liegen im dunkeln. Alle dazu vorgetragenen Ansichten bleiben wegen der unzureichenden Qu.-Basis hypothetisch [...]. Nach dem Untergang des selbständigen Langob.-Reiches (774) verschob sich die Wortbedeutung von G. allmählich: Bis in das Hoch-MA hinein bezeichnete es in Italien (und ganz vereinzelt auch in S-Deutschland) allg. das Amt eines Verwalters großer Güter, gleichgültig ob sich diese in kgl., adligem oder kirchlichem Besitz befanden (vgl. weiter 1-3; 5; 10-12).

Letzte Änderung am 12.01.2018 durch V.S.
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