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Zaun: [...] Als weiteres Lexem dieses Bereiches ist nhd. Etter zu nennen. Das Wort ist im Got. nicht bezeugt, ansonsten aber verbreitet: ahd. etar mask. (in einem Glossenbeleg zu lat. cambortus ,Querstange des Z.s?, Zaunpfahl?), as. eder, edor, ae. eodor mask., anord. jaðarr mask. Die jüng. dt. Mda. belege stammen vorwiegend aus dem Obd. (9, s. v.). Die Bedeutung liegt (urspr.) in der Umzäunung eines Objektes, eines Gehöftes, eines Dorfes, greift dann aber auch über zur Bezeichnung des Umzäunten selbst - und wird (wie bes. im Obd.) zu einem Rechtsterminus für „das gebaute Land zunächst der Niederlassung bis zur Allmende, Dorfgebiet, Stadtrechtsmark bis zur äußeren Befestigung“ (8, s. v. mit Komposita) [...]. Das im Nd. und Mitteldt. überwiegende tūn/zūn hat an der Übertragung der Bezeichnung für die äußere Begrenzung auf den umschlossenen Innenraum, die auch die mlat. Bezeichnungen sepes, septum ergriff, nicht teilgehabt. Andere Bezeichnungen für den Z. wie das im Obd. vorherrschende Etter (4; 5) mit ags. eodor, as. edar, ahd. etar und mhd. eter lassen eine entspr. Entwicklung, freilich in einer späteren Phase, erkennen: Sachlich zu unterscheiden sind der künstlich errichtete Flecht- oder Holz-Z. (tūn/zūn [15; 19], ettar) und der lebende Z., Hag, Hecke, Knick, auch Landwehr zu ahd. wari ,clausura [...].
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