Literatur Seebold, Elmar: Die Behandlung von Schmähungen und Verleumdungen in der 'Lex Salica' (hereburgius, chervioburgus?)
Autor | Seebold, Elmar |
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Titel | Die Behandlung von Schmähungen und Verleumdungen in der 'Lex Salica' |
Weitere bibliographische Angaben | 2012, in: Beiträge zur Geschichte der Deutschen Sprache und Literatur, Vol. 134(3), S. 330-343. |
Fundstelle | S. 337ff. |
Zitat | In der Lex Salica (Tit. 48), bzw. dem Pactus Lex Salica (Tit. 30) steht die Glosse her(e)burgius, anlautend auch ch-, "Hexensohn". Es handelt sich hierbei um ein germanisches Wort, das in den lat. Text eingefügt wurde und keine malb. Glosse ist! Es findet sich jeweils in Überschrift, Text und im Inhaltsverzeichnis. Das Erstglied ist als her- bzw. here- "Hexe" zu mnd. herje, herge "Hure, Schurkin", weiterin mnd. herenson, hirgenson "Teufelskind", denkbar. Das Zweitgied ist zweifellos -burgio/-ium, zu germ. *buri-, in got. baur, anord. burr, ae. byre also wäre *-buri-ōn ", Nachkomme, Sohn" denkbar. Im Kontext geht es darum, dass ein Mann bezichtigt wird, ein Kind eines Dämons (also Sohn einer Hexe, der von einem Dämon gezeugt wurde) zu sein; insofern ist dieser Vorwurf das Gegenstück zur Verdächtigung einer Frau, eine Hexe zu sein. Das Wort wurde fälschlicherweise als lat. Form strioportio "Hexenträger" wiedergegeben und die weitere bedeutung "Kesselträger" angesetzt. Dabei ist das Erstglied hwer-, was gleichlautend für "Kessel" und "Hexe" ist, das Zweitglied würde dann an beran "tragen" angeschlossen. Das Problem dieses Ansatzes ist das unregelmäßig schwindene -w-. |
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