Wörterbuchangabe hût (HRG)
Wörterbuch | Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRGdigital), URL: http://www.HRGdigital.de |
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Fundstelle | Bd. 2, Sp. 839 |
Inhalt | Haut und Haar Die juristische → Paarformel H. beinhaltet „ursprünglich die im Mittelalter praktizierte → Strafe des Prügelns (→ Prügelstrafe) und Haarscherens (→ Haar, Haarscheren), eine Strafe, die im → Sachsenspiegel als Höchststrafe für Schwangere (→ Schwangerschaft) gilt. Die Strafe an H. gehört damit zu den → Leibesstrafen oder → Peinlichen Strafen. Der Delinquent wurde entweder gehend oder am → Pranger stehend geprügelt. Oftmals wurde ihm anschließend das Haar geschoren, damit er lange als Straftäter erkennbar war. Kombinationen mit anderen beschimpfenden Strafen, z.B. Anhängen von schandbaren Gegenständen, → Landesverweisung (→ Verbannung), → Brandmarken etc., konnten zur Strafverschärfung verhängt werden. Ihre diffamierende und abschreckende Wirkung erzielte die Strafe (→ Ehrenstrafe) erst durch den Vollzug in der Öffentlichkeit (→ Strafvollzug). → Delikte, bei denen die grundsätzlich ablösbare Strafe (→ Lösung) an H. verhängt „wurde, waren kleine → Missetaten, z.B. → Ehebruch und → Diebstahl. So fordert der Sachsenspiegel bei Diebstahl im Wert von weniger als drei → Schillingen die Strafe zu hute unde czu hare. Über die Jh. hat die juristische Paarformel ihre ursprüngliche, reale Bedeutung verloren und ist durch die Idiomatisierung zu einer sprichwörtlichen Redensart mit übertragener Bedeutung geworden im Sinne von „ganz und gar“. Innerhalb der Kategorie sprichwörtliche Redensart bildet mit H. (mnd. to hude unde hare) als stabreimende Zwillingsformel eine Sonderform. [...] |
Letzte Änderung | am 21.06.2017 durch HiWi |
Link | http://www.hrgdigital.de/HRG.haut_und_haar |
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